ACHTUNG: Reisepass – Kindermiteintragung ab 15.06.2012 ungültig

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Mit 15. Juni 2012 werden noch bestehende Kindermiteintragungen von Gesetzes wegen ungültig. Ab diesem Zeitpunkt benötigt auch jedes Kind für jeden Grenzübertritt ein eigenes Reisedokument (Reisepass oder – sofern nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig – einen Personalausweis). Wird ein eigener Reisepass für das Kind beantragt, streicht die Passbehörde von Amts wegen das Kind aus dem Reisepass oder den Reisepässen, in denen es miteingetragen ist. Die Gültigkeit des Reisepasses, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, bleibt davon jedoch unberührt. Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein.

 

Gültigkeitsdauer von Reisepässen für Minderjährige unter 18 Jahren:

  • Für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • Für Kinder von zwei bis zwölf Jahre: fünf Jahre
  • Für Kinder ab zwölf Jahre: zehn Jahre

 

Kosten

  • Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes:
    • Normale Zustellung: gebührenfrei bei Erstausstellung
      wird z.B. wegen Namensänderung ein weiterer Reisepass ausgestellt, ist dieser kostenpflichtig
    • Expresszustellung: 45 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes:
    • Normale Zustellung: 30 Euro
    • Expresszustellung: 45 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 165 Euro
  • Ab Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes:
    • Normale Zustellung: 75,90 Euro
    • Expresszustellung: 100 Euro
    • Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro

 

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
  • Geburtsurkunde des Kindes (kann verlangt werden)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Ein Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis:
    • Heiratsurkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin oder
    • Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes
    • schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder bei unehelichen Minderjährigen der leiblichen Mutter
  • Eventuell Reisepass/Reisepässe der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind miteingetragen war


Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft Melk